Allgemeine Teilnahme- und Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Teilnahme- und Vertragsbedingungen beruhen auf meinen langjährigen Erfahrungen als Veranstalter im Kulturbereich. Sie sind dazu gedacht, ein für beide Seiten klares Regelwerk zu schaffen, in dessen Rahmen es sich kollegial planen und agieren lässt. Die Strenge mancher Formulierungen ist negativen Erfahrungen geschuldet, die ich leider machen musste und deren zukünftige Wiederholung ich unterbinden möchte. Bei Unklarheiten stehe ich gerne über das Kontaktformular für Erläuterungen zur Verfügung.

Florian Tschörner, lovecrafted

Allgemeine Teilnahme- und Vertragsbedingungen

in der bis auf Widerruf gültigen Fassung vom 01.10.2020

Unter dem Label „lovecrafted“ hält der Organisator Gelegenheitsmärkte im Sinne der GewO 1994 §286 ff. ab beziehungsweise veranstaltet er Publikumsmessen und Verkaufsveranstaltungen zur Präsentation von Erzeugnissen aus den Bereichen Design, Kunst und Handwerk sowie Seminare, Weiterbildungen und Ähnliches zu diesen Themen an den auf der unter der Domain www.lovecrafted.at abrufbaren Webseite genannten Tagen an den ebendort genannten Orten.

Zu der erfolgreichen Abhaltung dieser im Folgenden der Einfachheit halber “Veranstaltung” Genannten bietet der Organisator im Einvernehmen und mit Unterstützung der Grundeigentümer und involvierten Behörden den Vertragspartnern – im Folgenden neutral als Teilnehmer bezeichnet – einen zur Teilnahme gedachten Platz am Ort der Abhaltung ausschließlich zu den folgenden Allgemeinen Vertrags- und Teilnahmebedingungen an.

Diese Allgemeinen Vertrags- und Teilnahmebedingungen sind integrativer Bestandteil aller allfälligen weiteren, auf den jeweiligen Ort, Termin und die Art der Veranstaltung spezifizierten Regelungen, die in den jeweiligen Bewerbungs- und Anmeldeformularen genannt werden und denen die Teilnehmer durch Unterzeichnung der Formulare beziehungsweise durch Absenden der Online-Bewerbung/-Anmeldung ausdrücklich zustimmen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Teilnahmebedingungen für Märkte, Messen und Ausstellungen
    1. Warenangebot
    2. Teilnehmer
      1. Kategorie Kunsthandwerk
      2. Kategorie Handwerk
      3. Kategorie Kunst & Design
      4. Kategorie Direktvermarkter
      5. Kategorie Lebensmittel/Gastronomie
    3. Anmeldung
    4. Teilnahmegebühr
      1. Grundüberlassungskosten
      2. Betriebskosten
      3. Stromverbrauch
      4. Standmiete
      5. Werbebeteiligung
      6. Steuern, Gebühren und Abgaben
    5. Vergabekriterien
    6. Zuteilung des Standplatzes
  2. Allgemeine Regeln und Pflichten
    1. Termine und Öffnungszeiten
    2. Gestaltung des Standplatzes
    3. Verpackung und Gebinde
    4. Selbsträumungspflicht
    5. Geschäftsausübung
    6. Sicherheits- und Hygienemaßnahmen
  3. Vertragsbedingungen
    1. Rechnungslegung, Zahlung und Verzug
    2. Rücktritt/Storno
    3. Versicherung
    4. Haftung
    5. Gewährleistung
    6. Geltendes Recht und Gerichtsstand
  4. Datenschutz und Urheberrecht
  5. Schlussbestimmungen

1. Teilnahmebedingungen für Märkte, Messen und Ausstellungen

1.1. Warenangebot

Gemäß der Ausrichtung der Veranstaltung als Markt, Messe oder Ausstellung für Design, Kunst und Handwerk werden an die zu Präsentation und Verkauf zugelassenen Waren die Anforderungen gestellt, dass sie

  • vom Teilnehmer selbst
  • von Hand
  • ohne Einsatz industrieller Verfahren und
  • in Kleinserie gefertigt wurden.

Dabei gelten folgende Definitionen:

  • Ein Erzeugnis gilt als selbst gefertigt, wenn es aus den verwendeten Rohstoffen oder Roherzeugnissen vom Teilnehmer selbst und nicht durch Dritte produziert wird.
  • Ein Erzeugnis gilt als von Hand gefertigt, wenn es vom Teilnehmer in Handarbeit und ohne Einsatz industrieller Verfahren gefertigt wurde.
  • Ein Erzeugnis gilt als nicht unter Einsatz industrieller Verfahren gefertigt, wenn in der Produktion keine für die Industrie gedachten Gerätschaften beziehungsweise Verfahren für Produktionen in Serie eingesetzt wurden.
  • Ein Erzeugnis gilt als „in Kleinserie“ gefertigt, wenn in einem Produktionszyklus nicht mehr als 200 Stück hergestellt werden.

1.2. Teilnehmer

Zur Teilnahme an der Veranstaltung zugelassen sind ausschließlich Bewerber, die während der gesamten Vertragslaufzeit eine aufrechte, nicht ruhend gemeldete Gewerbeberechtigung beziehungsweise Anerkennung als Künstler nachweisen können und in eine der im Folgenden definierten Kategorien zugeordnet werden können. Diese Kategorien bilden eine wesentliche Grundlage bei der Berechnung der Teilnahmegebühren und der Zuteilung von Standplätzen.

Stellen der Organisator beziehungsweise von ihm damit betraute Vertreter bei der Abnahme der Standplätze vor Eröffnung der Veranstaltung auffällige Abweichungen von der im Zuge der Bewerbung genannten Kategorie fest, steht es dem Organisator frei, nachträglich eine Zuweisung zu einer anderen Kategorie vorzunehmen und dadurch gegebenenfalls anfallende Kosten nachträglich zu verrechnen.

1.2.1. Kategorie Kunsthandwerk

In die Kategorie „Kunsthandwerk“ fallen all jene Teilnehmer, die Mitglieder der Bundesinnung der Kunsthandwerke oder einer vergleichbaren ausländischen Institution sind und in den folgenden Bereichen tätig sind:

  • Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger
  • Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände
  • Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art
  • Gold- und Silberschmiede
  • Modeschmuckerzeuger
  • Musikinstrumentenerzeuger
  • Uhrmacher

Die Erzeugnisse der Teilnehmer dieser Kategorie sind augenscheinlich in Kleinserie von Hand ohne Einsatz industrieller Verfahren selbst gefertigt. Es dürfen maximal 20% des Angebots zugekaufte oder nicht selbst oder nicht von Hand gefertigte Waren sein.

1.2.2. Kategorie Handwerk

In die Kategorie „Handwerk“ fallen all jene Teilnehmer, die Mitglieder der Wirtschaftskammer oder einer vergleichbaren ausländischen Institution sind, nicht aber der Bundesinnung der Kunsthandwerke angehören, und deren Erzeugnisse augenscheinlich in Kleinserie von Hand ohne Einsatz industrieller Verfahren selbst gefertigt sind. Es dürfen maximal 20% des Angebots zugekaufte oder nicht selbst oder nicht von Hand gefertigte Waren sein.

1.2.3. Kategorie Kunst & Design

In die Kategorie „Kunst & Design“ fallen all jene Teilnehmer, die in keine andere der hier genannten Kategorien fallen, deren Erzeugnisse einen besonderen künstlerischen Anspruch erfüllen und sich durch Einzigartigkeit hervorheben. Es dürfen maximal 20% des Angebots zugekaufte oder nicht selbst oder nicht von Hand gefertigte Waren sein.

1.2.4. Kategorie Direktvermarkter

In die Kategorie „Direktvermarkter“ fallen all jene Teilnehmer, welche die präsentierten Erzeugnisse nicht selbst oder nicht in Kleinserie oder nicht von Hand beziehungsweise unter Einsatz industrieller Verfahren produzieren, beziehungsweise Teilnehmer, welche in eine andere der hier genannten Kategorien fallen würden, jedoch mehr als 20% nicht selbst oder nicht von Hand oder unter Einsatz industrieller Verfahren gefertigte Erzeugnisse anbieten sowie Teilnehmer, welche als Land- und Forstwirte oder sogenannte Waldgeher (Personen, deren Erzeugnisse auf selbst geernteten beziehungsweise gesammelten Pilzen, Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Kräutern, Barbara-, Mistel- oder Palmkätzchenzweigen, Schmuckbeeren oder Ähnlichem beruhen) ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen.

1.2.5. Kategorie Lebensmittel/Gastronomie

In die Kategorie „Lebensmittel/Gastronomie“ fallen all jene Teilnehmer, welche für den Verzehr gedachte Produkte anbieten, unabhängig davon, ob diese für den sofortigen Verzehr gedacht sind oder nicht.

1.3. Anmeldung

Grundlage für die Teilnahme ist eine rechtzeitige Anmeldung. Als rechtzeitig eingelangt gelten Bewerbungen, die bis zum auf der Webseite der Veranstaltung genannten Stichtag mittels der vollständigen Bewerbungsunterlagen beim Organisator entweder per Online Formular, per Mail oder auf dem Postweg eingelangt sind. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung beziehungsweise mit dem Absenden des Online Formulars verpflichtet sich der Teilnahme unter der Voraussetzung der Annahme durch den Organisator zur verbindlichen Teilnahme an der Veranstaltung und zur fristgerechten Bezahlung der Teilnahmegebühr. Des Weiteren verpflichten sich der Teilnehmer und seine Beauftragten zur Einhaltung und Erfüllung der Teilnahmebedingungen, der behördlichen Vorschriften, der Marktordnung sowie der Hausordnung.

1.4. Teilnahmegebühr

Die Teilnahmegebühr und damit der Rechnungsbruttobetrag setzen sich zusammen aus:

  • Grundüberlassungskosten (bei Pauschalierung in der Teilnahmegebühr enthalten)
  • Betriebskosten (bei Pauschalierung in der Teilnahmegebühr enthalten)
  • Stromverbrauch (bei Pauschalierung in der Teilnahmegebühr enthalten)
  • Standmiete (bei Pauschalierung in der Teilnahmegebühr enthalten)
  • Werbebeteiligung (bei Pauschalierung in der Teilnahmegebühr enthalten)
  • Steuern, Gebühren und Abgaben

Bemessungsgrundlage ist dabei der Quadratmeterpreis für Stellplätze mit folgenden Fairness-Rabatten für die jeweiligen Teilnehmerkategorien:

  • -25 % für Direktvermarkter
  • -50 % für Kunsthandwerk/Handwerk/Kunst & Design

Der Fairness-Rabatt begründet sich im höheren Zeitaufwand durch die manuelle Eigenfertigung der Erzeugnisse beziehungsweise erfahrungsgemäß geringeren Umsatzerlösen und soll für ausgleichende Gerechtigkeit und mehr Chancengleichheit sorgen.

Im Zuge der Bewerbung gewünschte Arten von Stellflächen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Falle einer möglichen Zuteilung werden explizit gewünschte Standplatzarten mit folgenden Zuschlägen verrechnet:

  • 20% für Eckstandplätze mit zwei freistehenden Seiten
  • 50% für Stirnseitenstandplätze mit drei freistehenden Seiten bei mindestens 6 Laufmetern Platzbedarf an der Längsseite
  • 100% für freistehende Einzelstandplätze

Im Falle der Zuweisung eines Standplatzes durch den Organisator ohne ausdrücklichen Wunsch nach einem solchen zuschlagpflichtigen Standplatz seitens des Bewerbers wird kein Zuschlag verrechnet!

1.4.1. Grundüberlassungskosten

Die Berechnung der Grundüberlassungskosten erfolgt aufgrund des in der Bewerbung angegebenen Bedarfs an Stellfläche multipliziert mit dem Quadratmeterpreis für Stellplätze.

Jedem Stellplatz werden bei Freiluftveranstaltungen an den nicht für den Publikumsverkehr gedachten Seiten je ein Laufmeter als Sicherungsfläche kostenlos hinzugerechnet. Als Sicherungsfläche wird jene dem Teilnehmer zugedachte Fläche bezeichnet, die ihm zur Absicherung seines Standes mittels Abspannung oder Ähnlichem zur Verfügung steht. Sicherungsflächen dürfen keinesfalls zur Aufstellung von Verkaufshilfen, Dekoration oder Ähnlichem genutzt werden. Gleiches gilt für unbedingt frei von Hindernissen zu haltende Verkehrsflächen.

Für die Aufstellung von Verkaufshilfen, Dekoration oder Ähnlichem benötigte Stellflächen sind bei der Bewerbung in den Grundbedarf einzurechnen und deren gewünschte Position auf Anforderung mittels Skizze darzustellen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuteilung derart genutzter Grundfläche, vor allem, wenn dadurch die allgemeine Sicherheit gefährdet, Rettungswege beschnitten oder das Erscheinungsbild wesentlich gestört werden würde.

1.4.2. Betriebskosten

Die Betriebskosten beinhalten Durchlaufposten wie Installationskosten, Netzherstellungskosten, Stromanschlüsse, Netzbetreuung, Abfallorganisation, Sicherheit, Reinigung, Versicherungen, Behördengebühren und Ähnliche. Diese sind im Voraus an den Organisator zu bezahlen. Werden diese vom Organisator pauschaliert, sind sie im Quadratmeterpreis für Stellplätze inkludiert.

1.4.3. Stromverbrauch

Der Benützer willigt der Installation eines geeichten Stromzählers am jeweiligen Standplatz durch das vom Organisator hierfür beauftragte Unternehmen ein. Der Organisator ist berechtigt, die Stromkosten auch als Pauschale ohne Stromzähler anzusetzen und im Voraus zu verrechnen beziehungsweise pauschaliert in den Quadratmeterpreis für Stellplätze zu inkludieren.

Alle nicht pauschalierten tatsächlichen Stromkosten werden vom Organisator laut Verbrauch in kWh am Ende der Veranstaltung erhoben, in Rechnung gestellt und sind binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig.

1.4.4. Standmiete

Sofern der Teilnehmer vom Organisator gestellte Verkaufseinrichtungen, -ausstattungen und/oder Hilfsmittel nutzt, werden die Kosten für diese als Standmiete verrechnet und sind im Voraus an den Organisator zu bezahlen.

1.4.5. Werbebeteiligung

Jedem Teilnehmer wird anteilig eine an seiner Standfläche bemessene Werbebeteiligung verrechnet. Neben Inseraten in regionalen und überregionalen Print Medien, Presseaussendungen an Rundfunk, Fernsehen, Print- und Soziale Medien, Kosten für Herstellung, Verteilung und Affichieren von Flugzetteln, Foldern, Plakaten und Bannern sind darin auch die Kosten für ein einheitliches Corporate Design, Dekoration, Verkaufshilfen und vom Organisator gegebenenfalls bereitgestelltes Verpackungsmaterial enthalten. Wird die Werbebeteiligung vom Organisator pauschaliert, ist diese im Quadratmeterpreis für Stellplätze bereits inkludiert.

1.4.6. Steuern, Gebühren und Abgaben

Sofern auf in der Rechnung über die Teilnahmegebühr angeführte Positionen vom Organisator Steuern, Gebühren oder Abgaben zu entrichten sind, werden diese in der Rechnung angeführt und ergeben gemeinsam mit den Beträgen der einzelnen Positionen den fristgerecht zu überweisenden Rechnungsbruttobetrag.

1.5. Vergabekriterien

Die Standplätze werden nur für die Dauer und zum Zweck der Veranstaltung auf Basis einer rechtzeitigen und vollständigen Bewerbung vergeben. Das Bewerbungsformular ist für jedermann öffentlich auf der Webseite der Veranstaltung unter der einleitend genannten Domain zugänglich. Über die Vergabe von Standplätzen entscheidet ausschließlich der Organisator beziehungsweise die durch ihn eingesetzte unabhängige Jury, der/die berechtigt ist, Bewerber auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen beziehungsweise Bewerbern eine unbegründete Absage zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht. Ein Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

1.6. Zuteilung des Standplatzes

Für die Zuteilung des Standplatzes ist ausschließlich der Organisator zuständig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung, insbesondere eines bestimmten Standplatzes. Die Zuteilung erfolgt erst nach vollständigem, termingerechtem Zahlungseingang. Der zugewiesene Standplatz kann ohne Zustimmung des Organisators nicht getauscht, erweitert, zur Gänze oder teilweise an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als der in der Anmeldung genannten Geschäftsart verwendet werden.

2. Allgemeine Regeln und Pflichten

2.1. Termine und Öffnungszeiten

Die auf der Webseite der Veranstaltung unter der einleitend genannten Domain angeführten Termine und Öffnungszeiten sind ausnahmslos von allen Teilnehmern genau einzuhalten. Es besteht eine allgemeine Offenhaltungspflicht. Einen Änderung der Öffnungszeiten kann nur vom Organisator beschlossen werden. Ist für eine Kategorie von Teilnehmern eine längere Öffnungszeit angegeben, liegt es Teilnehmern von Kategorien mit einer gegebenenfalls kürzeren Öffnungszeit frei, freiwillig länger offen zu halten, jedoch keinesfalls länger als durch die allgemeinen Öffnungszeiten der Veranstaltung bestimmt.

2.2. Gestaltung des Standplatzes

Bei der Gestaltung des Standplatzes ist auf ein attraktives, einladendes und dem Konzept und allgemeinen Erscheinungsbild der Veranstaltung entsprechendes Bild zu achten. Blinkende Beleuchtung, Leuchtreklame, Lauflichter, Spiegelfolien und Dekoration in grellen Farben sind untersagt.

Sämtliche Stromverbraucher müssen energiesparend ausgeführt sein, Beleuchtung muss auf LED Technologie beruhen, weiße Beleuchtung (warmweiß – neutralweiß) darf eine Farbtemperatur von 4000 Kelvin (kaltweiß) nicht überschreiten .

Ware, Verkaufshilfen, Dekoration oder Ähnliches dürfen nicht über die zugeteilte Standfläche hinaus ragen.

Bei benachbarten Standplätzen dürfen die Sicherungsmaßnahmen in die Sicherungsflächen des Standnachbarn hineinragen, wobei zu beachten ist, dass das Hindurchgehen zwischen zwei benachbarten Standplätzen möglich sein und daher eine allfällige Abspannungen durch geeignete Maßnahmen auffällig gekennzeichnet sein muss. Sicherungsflächen dürfen genauso wie der Allgemeinheit zugedachte Verkehrsflächen und Rettungswege keinesfalls zur Aufstellung von Verkaufshilfen, Dekoration oder Ähnlichem genutzt werden.

2.3. Verpackung und Gebinde

Die Ausgabe von Verpackungen und Gebinden aus Plastik oder anderen nicht biologisch abbaubaren Materialien ist untersagt. Getränkebecher, Besteck, Teller und Ähnliches der Gastronomie müssen aus schnell verrottenden Materialien bestehen, ausgenommen, sie werden gegen Pfand ausgegeben und vom Teilnehmer wieder zurückgenommen. Die Ausgabe von Glasflaschen und Getränkedosen ist ausnahmslos untersagt.

2.4. Selbsträumungspflicht

Der Veranstaltungsort und die durch den Organisator zur Verfügung gestellten Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt oder beschädigt werden. Jeder Teilnehmer hat seinen Standplatz innen und außen sauber und in einem ansprechenden Zustand zu halten. Anfallende Abfälle sind entsprechend den gültigen Verordnungen für Mülltrennung selbst zu entsorgen. Für den Fall, dass ein Teilnehmer seiner Selbsträumungsverpflichtung nicht nachkommt, ist der Organisator berechtigt, die Reinigung und Entsorgung der Abfälle auf Kosten des Teilnehmers vornehmen zulassen. Dies betrifft insbesondere Verunreinigungen durch verschüttete Getränke oder Speisen sowie herumliegende Behältnisse zur Verabreichung von Speisen und Getränke am und um den Veranstaltungsort. Die Reinigungs- und Entsorgungskosten für derartige Abfälle tragen ausschließlich Teilnehmer der Geschäftsart Gastronomie.

2.5. Geschäftsausübung

Jeder Teilnehmer hat selbst für seine Gewerbeberechtigung und allfällige (Sonder-)Genehmigungen Sorge zu tragen und diese dem Organisator und Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. Soweit Bewilligungen nicht erteilt oder entzogen wurden oder werden, ist der Organisator berechtigt, den Platz unverzüglich an Dritte zu vergeben, sodass die Veranstaltung ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden kann.

Die zum Verkauf angebotenen Waren müssen den im Zuge der Anmeldung gemachten Angaben entsprechen und dürfen nicht über die zugewiesene Standfläche hinausragen. Außerhalb der zugewiesenen Standfläche darf keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Verboten sind jedenfalls der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, der Betrieb von Spielapparaten, das Feilbieten und der Verkauf von militärischer Ausrüstung, Waffen und Munition, von lebenden Tieren, Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben, von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Abzeichengesetzes 1960, BGBl Nr. 84/1960 in der aktuell gültigen Fassung, Altwaren sowie von Dingen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit, Leib und Leben und/oder die Umwelt zu gefährden.

Die Belegerteilungs- beziehungsweise Registrierkassenpflicht ist vom Standbetreiber nach geltenden Vorschriften einzuhalten und durchzuführen.

2.6. Sicherheits- und Hygienemaßnahmen

Jeder Teilnehmer hat an seinem Standplatz einen Schaumfeuerlöscher (Brandklassen A und B, DIN EN3 konform) mit gültiger Prüfplakette (zB KFZ Feuerlöscher), einen Autoverbandskasten nach KFG §102, eine Taschenlampe mit neuen Batterien sowie einen Satz originalverpackter Batterien auf Reserve und Handdesinfektionsmittel bereit zu halten und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Jeder Teilnehmer hat sich über Lage und Verlauf von Sammelstellen und Fluchtwegen sowie Maßnahmen im Notfall zu informieren und im Bedarfsfall Dritte entsprechend zu informieren und nötigenfalls im Rahmen seiner Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten.

Verkehrs- und Fluchtwege sind jederzeit frei von Gegenständen zu halten. Dort geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Aschenbecher beziehungsweise Gefäße zur Entleerung derselben müssen aus nicht brennbarem Material gefertigt und mit einem gut schließenden Deckel aus ebenfalls nicht brennbarem Material verschlossen werden können.

Aufbauten und Dekorationen müssen nachweislich aus schwer entflamm- und schwer brennbarem sowie wenig rauchentwickelndem Material ausgeführt sein.

Allfällige zum Zeitpunkt der Abhaltung geltende behördliche Auflagen zur Eindämmung und Bekämpfung von Krankheiten, Terror- oder sonstigen Gefahren sind von jedem Teilnehmer einzuhalten und Dritte bei Bedarf darauf hinzuweisen.

Den Anweisungen der Organisation und der Einsatzkräfte sind nicht nur im Notfall unbedingt und widerspruchslos Folge zu leisten und gegebenenfalls Dritte darüber zu informieren und zu deren Befolgung anzuhalten.

3. Vertragsbedingungen

3.1. Rechnungslegung, Zahlung und Verzug

Die Teilnahmegebühr ist bei Rechnungslegung fällig und samt allen zur Vorschreibung gebrachten Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweils von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Basiszinssatz ausdrücklich vereinbart. Darüber hinaus ist der Organisator berechtigt, bei Zahlungsverzug die Teilnahmevereinbarung aufzulösen und den Platz an einen anderen Bewerber zu vergeben.

3.2. Rücktritt/Storno

Im Falle einer Rücktrittserklärung des Teilnehmers bis spätestens 6 Monate vorher ist keine, bis spätestens 3 Monate vor dem Termin der Veranstaltung ist die Hälfte und bei einem späteren Rücktritt die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich und auf jeden Fall per Einschreiben zu erfolgen. In dem Fall, dass ein Teilnehmer ohne vorherige fristgerechte Rücktrittserklärung nicht an der Veranstaltung teilnimmt, ist zusätzlich eine Vertragsgebühr von 50% der Teilnahmegebühr zu entrichten. Ausgenommen ist eine nachzuweisende Verhinderung an der Teilnahme durch höhere Gewalt.

3.3. Versicherung

Der Organisator schließt eine allgemeine Haft-, Sturm und Feuerversicherung ab, die eventuelle Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem Organisator decken sollen. Für eine entsprechende Absicherung gegenüber Ansprüchen Dritter hat jeder Teilnehmer selbst zu sorgen und den Organisator diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

3.4. Haftung

Der Organisator bietet den Teilnehmern lediglich eine Plattform und stellt die zur Teilnahme gedachten Plätze zur Verfügung. Der Organisator übernimmt daher gegenüber den Teilnehmern sowie Dritten keine wie auch immer geartete Haftung. Veranstalter ist der jeweilige Teilnehmer für den von ihm im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung betriebenen Stand. Der Teilnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Organisator und erklärt den Organisator ausdrücklich hinsichtlich einer allfälligen Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

Der Teilnehmer hat den ihm zugewiesenen Platz insbesondere auf eigene Kosten sach- und fachgerecht einzurichten, für die individuelle elektrische Installation durch einen Fachmann zu sorgen und für geeignete Schutzvorkehrungen seiner Kunden und sonstiger Passanten sowie Dritter Sorge zu tragen (Versicherungen, etc..). Ebenso hat der Teilnehmer allfällige ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme auferlegte Auflagen einzuhalten. Für Schäden, die durch einen nicht sach- oder fachgerechten Betrieb oder nicht sach- oder fachgerechte Betriebsmittel entstehen, haftet der Teilnehmer gegenüber Dritten und gegenüber dem Organisator.

3.5. Gewährleistung

Der Organisator leistet Gewähr dafür, dass sich der von ihm dem Teilnehmer zugewiesene Platz in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und die behördlichen Voraussetzungen für die Abhaltung der Veranstaltung gegeben sind. Darüber hinaus leistet der Organisator keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, insbesondere Besucherfrequenz und Umsätze sowie Beeinträchtigungen durch Dritte (z.B. Baustelleneinrichtungen, Terrorgefahr, etc..) oder Höhere Gewalt und gewährt keine Rückerstattungen oder Schadenersatz im Falle einer Absage, Verkürzung oder Beschränkung durch behördliche Anordnung, Höhere Gewalt und/oder bei Zerfall von Vereinbarungen.

3.6. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird ausschließlich österreichisches Recht vereinbart. Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird als Gerichtsstand das jeweils zuständige Gericht am Geschäftssitz des Organisators vereinbart.

4. Datenschutz und Urheberrecht

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen schützenswerte Daten werden durch den Veranstalter ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Veranstaltungen gespeichert und verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen davon sind jene Daten, die von den für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltungen einzubindenden Behörden und Organisationen eingefordert werden.

Der Teilnehmer erteilt dem Organisator die ausdrückliche Erlaubnis, seine Firmen- und Kontaktdaten sowie zum Zweck der Durchführung von Veranstaltungen überlassenes und gegebenenfalls durch das Urheberrecht geschütztes Material im Rahmen von Marketingmaßnahmen an entsprechende Dritte auch in gekürzter, überarbeiteter und sinngemäß abgeänderter Form weitergeben zu dürfen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterverwendung/-verwertung dieser Allgemeinen Teilnahme- und Vertragsbedingungen zur Gänze oder in Auszügen ohne Zustimmung des Urhebers untersagt ist und als Verstoß gegen das Urheberrecht geahndet wird.

5. Schlussbestimmungen

Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften sowie spezielle Kriterien innerhalb einer Branche, Feuerschutz, Haftpflicht, Unfallverhütung, Preisauszeichnung sind unbedingt einzuhalten.

Mündliche Abmachungen wurden und werden nicht getroffen, Änderungen bedürfen der Schriftform und gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Organisator. Etwaige Beiblätter – auch wenn sie hier nicht angeführt wurden, die Bewerbung/Anmeldung des Teilnehmers mit dessen persönlichen Daten und der genauen Produktangabe/Sortimentsliste sowie ergänzende oder abändernde Aussendungen des Organisators bilden eine integrative Einheit dieser Allgemeinen Teilnahme- und Vertragsbedingungen.

Es wird vereinbart, dass Verstöße des Teilnehmers gegen die vorliegenden Bestimmungen sowie rufschädigendes oder der Veranstaltung schadhaftes Verhalten vom Organisator mit einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von zumindest einem Drittel der individuellen Teilnahmegebühr bis zu einer Höhe der dreifachen durch die Gesamtheit der Teilnehmer anlaufenden Teilnahmegebühren und dem sofortigen Widerruf der Teilnahmeberechtigung geahndet werden können.