Teilnahmebedingungen für Märkte, Messen und Verkaufsausstellungen

in der bis auf Widerruf gültigen Fassung vom 03.02.2021

1. Präambel

Unter dem Label „lovecrafted“ hält der Organisator Gelegenheitsmärkte im Sinne der GewO 1994 §286 ff. ab beziehungsweise veranstaltet er Publikumsmessen, Verkaufsausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen zur Präsentation von Erzeugnissen aus den Bereichen Design, Kunst und Handwerk.

Zu der erfolgreichen Abhaltung dieser im Folgenden der Einfachheit halber „Veranstaltung“ Genannten bietet der Organisator dem Vertragspartner – im Folgenden neutral als Teilnehmer bezeichnet – einen zur Teilnahme gedachten Platz am Ort der Abhaltung auf Basis der Allgemeinen Vertrags- und Teilnahmebedingungen an.

Die vorliegenden „Teilnahmebedingungen für Märkte, Messen und Verkaufsausstellungen“ präzisieren die in den „Allgemeinen Vertrags- und Teilnahmebedingungen“ angeführten Teilnahmebedingungen für Aussteller bei Märkten, Messen und Verkaufsausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen.

2. Zulassungskriterien für Aussteller

Zur Teilnahme an Märkten, Messen, Verkaufsausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen des Organisators zugelassen sind ausschließlich Bewerber, die während der gesamten Vertragslaufzeit eine aufrechte, nicht ruhend gemeldete Gewerbeberechtigung beziehungsweise Anerkennung als Künstler nachweisen können und in eine der im Folgenden definierten Kategorien zugeordnet werden können.

Stellen der Organisator beziehungsweise von ihm damit betraute Vertreter bei der Abnahme der Standplätze vor Eröffnung oder im Laufe der Veranstaltung auffällige Abweichungen von der im Zuge der Bewerbung genannten Kategorie fest, steht es dem Organisator frei, nachträglich eine Zuweisung zu einer anderen Kategorie vorzunehmen und dadurch gegebenenfalls anfallende Kosten nachträglich zu verrechnen.

2.1. Kategorie “Kunsthandwerk”

In die Kategorie „Kunsthandwerk“ fallen all jene Teilnehmer, die Mitglieder der Österreichischen Bundesinnung der Kunsthandwerke oder einer vergleichbaren ausländischen Institution sind und in den folgenden Bereichen tätig sind:

  • Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger
  • Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände
  • Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art
  • Gold- und Silberschmiede
  • Modeschmuckerzeuger
  • Musikinstrumentenerzeuger
  • Uhrmacher

2.2. Kategorie “Handwerk”

In die Kategorie „Handwerk“ fallen all jene Teilnehmer, die Mitglieder der Österreichischen Wirtschaftskammer oder einer vergleichbaren ausländischen Institution sind, nicht aber der Bundesinnung der Kunsthandwerke angehören.

2.3. Kategorie “Kunst & Design”

In die Kategorie „Kunst & Design“ fallen all jene Teilnehmer, die in keine andere der hier genannten Kategorien fallen, deren Erzeugnisse aber einen besonderen künstlerischen Anspruch erfüllen und sich durch Einzigartigkeit hervorheben.

2.4. Kategorie “Direktvermarkter”

In die Kategorie „Direktvermarkter“ fallen all jene Teilnehmer, welche die präsentierten Erzeugnisse nicht selbst oder nicht in Kleinserie oder nicht von Hand beziehungsweise unter Einsatz industrieller Verfahren produzieren, beziehungsweise Teilnehmer, welche in eine andere der hier bisher genannten Kategorien fallen würden, jedoch mehr als 20% nicht selbst oder nicht von Hand oder unter Einsatz industrieller Verfahren gefertigte Erzeugnisse anbieten sowie Teilnehmer, welche als Land- und Forstwirte oder sogenannte Waldgeher (Personen, deren Erzeugnisse auf selbst geernteten beziehungsweise gesammelten Pilzen, Waldbeeren, Reisig, Zapfen, Waldgrün, Wald- und Wiesenblumen, Kräutern, Barbara-, Mistel- oder Palmkätzchenzweigen, Schmuckbeeren oder Ähnlichem beruhen) ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen.

2.5. Kategorie “Lebensmittel/Gastronomie”

In die Kategorie „Lebensmittel/Gastronomie“ fallen all jene Teilnehmer, welche für den Verzehr gedachte Produkte anbieten, unabhängig davon, ob diese für den sofortigen Verzehr gedacht sind oder nicht.

3. Zulassungskriterien für Waren und Erzeugnisse

Die zum Verkauf angebotenen Waren müssen den im Zuge der Anmeldung gemachten Angaben entsprechen. Es obliegt ausschließlich dem Organisator, Waren und Erzeugnisse zuzulassen, welche nicht die gestellten Anforderungen erfüllen beziehungsweise den im Zuge der Anmeldung gemachten Angaben entsprechen.

Stellen der Organisator beziehungsweise von ihm damit betraute Vertreter bei der Abnahme der Standplätze vor Eröffnung oder im Laufe der Veranstaltung fest, dass feilgebotene Waren nicht den im Zuge der Bewerbung gemachten Angaben entsprechen, steht es dem Organisator frei, das Feilbieten dieser Waren zu untersagen oder gar dem Teilnehmer die Teilnahmeberechtigung mit sofortiger Wirkung bei Verlust aller etwaigen Ansprüche zu entziehen.

Verboten sind jedenfalls der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, der Betrieb von Spielapparaten, das Feilbieten und der Verkauf von militärischer Ausrüstung, Waffen und Munition, von lebenden Tieren, Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben, von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Abzeichengesetzes 1960, BGBl Nr. 84/1960 in der aktuell gültigen Fassung, Altwaren sowie von Dingen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit, Leib und Leben und/oder die Umwelt zu gefährden.

3.1. Zugelassene Waren und Erzeugnisse zu Märkten, Messen und Verkaufsausstellungen für Design, Kunst und Handwerk

Zur Präsentation und zum Verkauf auf Märkten, Messen und Verkaufsausstellungen für Design, Kunst und Handwerk zugelassen sind Erzeugnisse, die augenscheinlich in Kleinserie von Hand ohne Einsatz industrieller Verfahren selbst gefertigt wurden.

Dabei gelten folgende Definitionen:

Ein Erzeugnis gilt als selbst gefertigt, wenn es aus den verwendeten Rohstoffen oder Roherzeugnissen vom Teilnehmer selbst und nicht durch Dritte produziert wird.

Ein Erzeugnis gilt als von Hand gefertigt, wenn es vom Teilnehmer in Handarbeit und ohne Einsatz industrieller Verfahren gefertigt wurde.

Ein Erzeugnis gilt als unter Einsatz industrieller Verfahren gefertigt, wenn in der Produktion für die Industrie gedachte Gerätschaften beziehungsweise Verfahren für Produktionen in Serie eingesetzt wurden.

Ein Erzeugnis gilt als „in Kleinserie“ gefertigt, wenn in einem Produktionszyklus nicht mehr als 200 Stück hergestellt werden.

Es dürfen maximal 20% des Angebots zugekaufte oder nicht selbst oder nicht von Hand gefertigte Waren sein.

4. Vergabe, Zuweisung, Ausführung und Gestaltung von Standplätzen

4.1. Vergabekriterien

Die Standplätze werden nur für die Dauer und zum Zweck der Veranstaltung auf Basis einer rechtzeitigen und vollständigen Bewerbung vergeben. Das Bewerbungsformular ist für jedermann öffentlich auf der Webseite der Veranstaltung zugänglich. Über die Vergabe von Standplätzen entscheidet ausschließlich der Organisator beziehungsweise die durch ihn eingesetzte unabhängige Jury, der/die berechtigt ist, Bewerber auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen beziehungsweise Bewerbern eine unbegründete Absage zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme besteht nicht. Ein Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

4.2. Zuteilung des Standplatzes

Für die Zuteilung des Standplatzes ist ausschließlich der Organisator zuständig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung, insbesondere eines bestimmten Standplatzes. Die Zuteilung erfolgt erst nach vollständigem, termingerechtem Zahlungseingang. Der zugewiesene Standplatz kann ohne Zustimmung des Organisators nicht getauscht, erweitert, zur Gänze oder teilweise an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als der in der Anmeldung genannten Geschäftsart verwendet werden.

4.3. Ausführung von Standplätzen

Die Ausführung buchbarer Standplätze ist in den Rahmenbedingungen der Veranstaltung beschrieben.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen werden die Standplätze so dicht wie möglich zueinander platziert. Passagen zwischen den Standreihen befinden sich in durch die jeweiligen Sicherheitsbestimmungen definierten Abständen. Der Durchgang bis zur nächstgelegenen Passage ist jederzeit zu gewähren und frei zu halten.

Bei Veranstaltungen im Freien werden den Standplätzen an den nicht für den Publikumsverkehr gedachten Seiten Sicherungsflächen für die Abspannung von Aufbauten zugerechnet. Bei benachbarten Standplätzen dürfen die Sicherungsmaßnahmen in die Sicherungsflächen des Standnachbarn hineinragen, wobei zu beachten ist, dass das Hindurchgehen zwischen zwei benachbarten Standplätzen möglich sein und daher eine allfällige Abspannungen durch geeignete Maßnahmen auffällig gekennzeichnet sein muss.

4.4. Gestaltung des Standplatzes

Bei der Gestaltung des Standplatzes ist auf ein attraktives, einladendes und dem Konzept und allgemeinen Erscheinungsbild der Veranstaltung entsprechendes Bild zu achten. Blinkende Beleuchtung, Leuchtreklame, Lauflichter, Spiegelfolien und Dekoration in grellen Farben sind untersagt.

Waren, Verkaufshilfen, Dekoration oder Ähnliches dürfen nicht über die zugeteilte Standfläche hinausragen. Sicherungsflächen und Passagen dürfen genauso wie der Allgemeinheit zugedachte Verkehrsflächen und Rettungswege keinesfalls zur Aufstellung von Verkaufshilfen, Dekoration oder Ähnlichem genutzt werden.

Beleuchtung muss auf LED Technologie beruhen, weiße Beleuchtung (warmweiß – neutralweiß) darf eine Farbtemperatur von 4000 Kelvin (kaltweiß) nicht überschreiten. Seitens des Organisators werden keine Lampen, Leuchtmittel oder Sonstiges bereitgestellt.

Aufbauten und Dekorationen müssen nachweislich aus schwer entflamm- und schwer brennbarem sowie wenig rauchentwickelndem Material ausgeführt sein.

5. Stromversorgung

Bietet der Organisator die Versorgung mit Strom an und hat der Teilnehmer im Zuge seiner Bewerbung entsprechenden Bedarf angemeldet, willigt der Teilnehmer der Installation eines geeichten Stromzählers am jeweiligen Standplatz durch das vom Organisator hierfür beauftragte Unternehmen ein. Der Organisator ist berechtigt, allfällige Stromkosten auch als Pauschale ohne Stromzähler anzusetzen und im Voraus zu verrechnen beziehungsweise pauschaliert in die Teilnahmegebühren zu inkludieren.

Alle nicht pauschalierten tatsächlichen Stromkosten werden vom Organisator laut Verbrauch in kWh am Ende der Veranstaltung erhoben, in Rechnung gestellt und sind binnen 14 Tagen zur Zahlung fällig.

Sämtliche Stromverbraucher müssen energiesparend ausgeführt sein. Allfällige Elektroinstallationen sind auf Veranlassung des Teilnehmers auf eigene Rechnung und eigenes Risiko entsprechend dem Stand der Technik durch auszuführen.

6. Verpackung und Gebinde

Die Ausgabe von Verpackungen und Gebinden aus Plastik oder anderen nicht biologisch abbaubaren Materialien ist untersagt. Getränkebecher, Besteck, Teller und Ähnliches der Gastronomie müssen aus schnell verrottenden Materialien bestehen, ausgenommen, sie werden gegen Pfand ausgegeben und vom Teilnehmer wieder zurückgenommen. Die Ausgabe von Glasflaschen und Getränkedosen ist ausnahmslos untersagt.

7. Selbsträumungspflicht

Der Veranstaltungsort und die durch den Organisator zur Verfügung gestellten Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt oder beschädigt werden. Jeder Teilnehmer hat seinen Standplatz innen und außen sauber und in einem ansprechenden Zustand zu halten. Anfallende Abfälle sind entsprechend den gültigen Verordnungen für Mülltrennung selbst zu entsorgen.

Zur Sicherstellung der Selbsträumungspflicht wird seitens des Organisators ein Pfand eingehoben, der nur bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Standplatzes retourniert wird.

Für den Fall, dass ein Teilnehmer seiner Selbsträumungsverpflichtung nicht nachkommt, ist der Organisator berechtigt, die Reinigung und Entsorgung der Abfälle auf Kosten des Teilnehmers vornehmen zulassen. Dies betrifft insbesondere Verunreinigungen durch verschüttete Getränke oder Speisen sowie herumliegende Behältnisse zur Verabreichung von Speisen und Getränke am und um den Veranstaltungsort. Die Reinigungs- und Entsorgungskosten für derartige Abfälle tragen ausschließlich Teilnehmer der Geschäftsart Gastronomie.

8. Fristen, Termine und Öffnungszeiten

Die auf der Webseite der Veranstaltung angeführten Fristen, Termine und Öffnungszeiten sind ausnahmslos von allen Teilnehmern genau einzuhalten. Es besteht eine allgemeine Offenhaltungspflicht. Eine Änderung von Fristen, Terminen und Öffnungszeiten kann nur vom Organisator beschlossen werden. Ist für eine Kategorie von Teilnehmern eine längere Öffnungszeit angegeben, liegt es Teilnehmern von Kategorien mit einer gegebenenfalls kürzeren Öffnungszeit frei, freiwillig länger offen zu halten, jedoch keinesfalls länger als durch die allgemeinen Öffnungszeiten der Veranstaltung bestimmt.

9. Geschäftsausübung

Jeder Teilnehmer hat selbst für seine Gewerbeberechtigung und allfällige Genehmigungen Sorge zu tragen und diese dem Organisator und Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen. Soweit Bewilligungen nicht erteilt oder entzogen wurden oder werden, ist der Organisator berechtigt, den Platz unverzüglich an Dritte zu vergeben, sodass die Veranstaltung ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden kann.

Außerhalb der zugewiesenen Standfläche darf keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden.

Die Belegerteilungs- beziehungsweise Registrierkassenpflicht ist vom Teilnehmer nach geltenden Vorschriften einzuhalten und durchzuführen.

10. Haftung und Gewährleistung

Der Teilnehmer hat den ihm zugewiesenen Platz insbesondere auf eigene Kosten sach- und fachgerecht einzurichten, für die individuelle elektrische Installation durch einen Fachmann zu sorgen und für geeignete Schutzvorkehrungen seiner Kunden und sonstiger Passanten sowie Dritter Sorge zu tragen (Versicherungen, etc..). Ebenso hat der Teilnehmer allfällige ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme auferlegte Auflagen einzuhalten. Für Schäden, die durch einen nicht sach- oder fachgerechten Betrieb oder nicht sach- oder fachgerechte Betriebsmittel entstehen, haftet der Teilnehmer gegenüber Dritten und gegenüber dem Organisator.

Der Organisator leistet keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, insbesondere nicht für Besucherfrequenz und Umsätze, und haftet nicht für Beeinträchtigungen durch Dritte (z.B. Baustelleneinrichtungen, Terrorgefahr, Maßnahmen gegen Krankheitsverbreitung, etc..), Höhere Gewalt oder behördliche Anordnungen.

11. Werbemaßnahmen

Der Teilnehmer verpflichtet sich, in seinen eigenen Social Media Kanälen jene Beiträge zur gegenständlichen Veranstaltung zu teilen beziehungsweise zu verbreiten, die seitens des Organisators in dessen Social Media Kanälen veröffentlich werden, sofern er darüber Kenntnis erlangt und zu diesen Zugang hat.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, bereitgestellte Werbematerialien zur Bewerbung seiner Teilnahme zu verwenden. Dies betrifft insbesondere die Einbettung in die eigene Webseite oder den eigenen Blog (sofern vorhanden) und die Verbreitung via Email, Social Media und ähnliche Kanäle.

Plakate, Flugzettel und andere zur Bewerbung der Veranstaltung gedachte Print Medien werden dem Teilnehmer je nach Verfügbarkeit zur Verbreitung kostenfrei per Post zugesandt.

12. Statistik

Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Mitwirkung an der anonymisierten Erhebung statistischer Daten zur Veranstaltung durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben in den zu diesem Zweck ausgehändigten Datenerhebungsformularen. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung, Qualitätssicherung und Marketingmaßnahmen zukünftiger Veranstaltungen.

13. Urheber- und Verwertungsrechte

Der Teilnehmer erteilt dem Organisator die ausdrückliche Erlaubnis, seine Firmen- und Kontaktdaten sowie zum Zweck der Durchführung von Veranstaltungen überlassenes und gegebenenfalls durch das Urheberrecht geschütztes Material im Rahmen von Marketingmaßnahmen auch in gekürzter, überarbeiteter und sinngemäß abgeänderter Form uneingeschränkt verwerten und an entsprechende Dritte weitergeben zu dürfen.

14. Sicherheits- und Hygienemaßnahmen

Jeder Teilnehmer hat an seinem Standplatz einen Schaumfeuerlöscher (Brandklassen A und B, DIN EN3 konform) mit gültiger Prüfplakette (zB KFZ Feuerlöscher), einen Autoverbandskasten nach KFG §102, eine Taschenlampe mit neuen Batterien sowie einen Satz originalverpackter Batterien auf Reserve und Handdesinfektionsmittel bereit zu halten und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Jeder Teilnehmer hat sich über Lage und Verlauf von Sammelstellen und Fluchtwegen sowie Maßnahmen im Notfall zu informieren und im Bedarfsfall Dritte entsprechend zu informieren und nötigenfalls im Rahmen seiner Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten.

Verkehrs- und Fluchtwege sind jederzeit frei von Gegenständen zu halten. Dort geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Sofern am Veranstaltungsgelände kein Rauchverbot gilt, müssen Aschenbecher beziehungsweise Gefäße zur Entleerung derselben aus nicht brennbarem Material gefertigt und mit einem gut schließenden Deckel aus ebenfalls nicht brennbarem Material verschlossen werden können.

Allfällige zum Zeitpunkt der Abhaltung geltende behördliche Auflagen zur Eindämmung und Bekämpfung von Krankheiten, Terror- oder sonstigen Gefahren sind von jedem Teilnehmer einzuhalten und Dritte bei Bedarf darauf hinzuweisen.

Den Anweisungen der Organisation und der Einsatzkräfte sind nicht nur im Notfall unbedingt und widerspruchslos Folge zu leisten und gegebenenfalls Dritte darüber zu informieren und zu deren Befolgung anzuhalten.